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Wann benötigt man eine Baugenehmigung?

Hier gibt es eine kurze Übersicht über das geltende Baurecht

Hier gibt es eine kurze Übersicht über das geltende Baurecht

für den eiligen Leser:
Nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) ist das Errichten und der Abbruch von baulichen Anlagen grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Aber es gibt Ausnahmen!
Neu ab 2008 - das Erneuerbare-Wärme-Gesetz --> siehe ganz unten.

Detailinformationen:
vorab ergeht der Hinweis, dass dieser Text in seiner Kürze nicht abschließend alle rechtlichen Vorgaben wiedergeben kann. Im Einzelfall steht Ihnen unser Bauamt oder das Baurechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Die wichtigsten Paragraphen für das Baurecht findet man im Baugesetzbuch: die § 30 (Bauen in Bebauungsplangebieten), § 34 (Bauen im Ortsetter) und § 35 (Bauen im Aussenbereich). In diesen Paragraphen ist prinzipiell geregelt, was man wo überhaupt bauen darf.
Auf die Unterteilung soll hier nicht näher eingegangen werden.
Nehmen wir der Einfachheit halber an, dass es sich um ein Bauvorhaben innerhalb von Spechbach handelt(das ist eigentlich die Regel...)
Hier ist jetzt zu unterteilen, ob es sich um ein Bebauungsplangebiet wie z.B. den Wettumgraben oder das Gässel handelt. Innerhalb eines solchen Gebietes kann auf ein großes Baugenehmigungsverfahren verzichtet und das sog. Kenntnisgabeverfahren angewendet werden.

Eine Kurzinfo zu der Frage "Was ist ein Bebauungsplan und wie lese ich ihn?"

Nach § 51 LBO kann das Kenntnisgabeverfahren für folgende Maßnahmen Verwendung finden:
- Wohngebäude
- Landwirtschaftliche Betriebsgebäude
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis zu 100 qm bis drei Geschosse und bis 250 qm bei eingeschossiger Bauweise
- Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen zu den o.g. Gebäude
- sowie für Abriss von Gebäuden (auch ausserhalb von Bebauungsplangebieten!!)

Alle anderen baulichen Anlagen in Bebauungsplangbieten benötigen ein Baugenehmigungsverfahren.

Wenn es sich um kein Bebauungsplangebiet handelt (also fast der ganze Spechbacher Ortskern) ist das Kenntnisgabeverfahren nicht anwendbar und es ist ein Baugenehmigungsverfahren notwendig. Aber zum Glück gibt es auch hier Ausnahmen (die auch für das Kenntnisgabeverfahren gelten...):
§ 50 LBO spricht von verfahrensfreien Vorhaben bei Nutzungsänderung, Abbruch und Neubau:
- Nutzungsänderung ist u.a. verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten, z.B. Umbau eines Erdgeschoßzimmers zu einer Garage (bloß, wer macht sowas...)

- ein Abriss ist verfahrensfrei, wenn z.B. ein landwirtschaftlich genutzter Schuppen abgebrochen wird oder ein Gebäude abgerissen werden soll, dessen Bau verfahrensfrei war

- Neubau (siehe unten)

Für den Neubau von verfahrensfreien Vorhaben gibt es eine ausführliche Liste im Anhang zu § 50 LBO. Hier nur ein kurzer Auszug der wichtigsten Punkte.
Verfahrensfrei darf gebaut werden:
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 cbm, im Aussenbereich bis 20 cbm Rauminhalt
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume für einen landwirtschaftlichen Betrieb bis 70 qm Grundfläche und einer mittleren Höhe von 5 m
- Vorbauten im Innenbereich bis 40 cbm Rauminhalt
- Terassenüberdachungen (keine Wintergärten) im Innenbereich bis 30 qm Grundfläche
- Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen
- Einfriedigungen im Innenbereich (z.B. Gartenmauern)
- Stützmauern bis 2 m Höhe
- Stellplätze bis 50 qm Nutzfläche im Innenbereich

Diese Aufstellung ist bei weitem nicht abschließend. Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an das Bauamt der Gemeinde Spechbach.

Diese Seite gibt nur einen kleinen Teil der rechtlichen Vorgaben zu Bauangelegenheiten wieder. Bitte informieren Sie sich vor dem Beginn einer Maßnahme bei den genannten Stellen – nicht das die ganze Arbeit wieder abgerissen werden muß!!



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+++ Ferienprogramm ab 23.August 2010 +++

+++ Gemeinderat, Verwaltung und Bauhof wünschen allen eine erholsame Urlaubszeit! Guntram Zimmermann, Bürgermeister +++

+++ Die Reinigung der Straßeneinläufe und Sinkkästen erfolgt durch die Fa. Rockstroh in KW 34 und 35 +++

+++ Solarenergie-Karte: wo scheint in Spechbach die Sonne?? --> mehr unter Bürgerinfo / Informationen +++

+++ Pachtobjekt in Spechbach: Gaststätte mit Speiseraum (42 qm), großer Küche (32 qm), Nebenräumen ab sofort zu verpachten. Pacht 500 € zzgl. Nebenkosten - Kontakt 06261/971925 +++
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