1. Erweiterung des Sanierungsgebietes
Satzung und Übersichtskarte
S A T Z U N G über die förmliche Festlegung der 1. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Spechbach“, Gemeinde Spechbach
Präambel / Zielsetzung
Aufgrund von § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 584, ber. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) hat der Gemeinderat der Gemeinde Spechbach in seiner Sitzung am 26. Oktober 2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortsmitte Spechbach"
In der Gemeinde Spechbach wird das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Ortsmitte Spechbach“ in der Fassung vom 26.5.2011, mit Beschluss vom 26.10.2017 förmlich um folgende Grundstücke erweitert (1. Erweiterung): Flst. Nrn. 8/1, 1050, 1138/1, 1138/2, 6117 und 6120
Der Lageplan vom 6. März 2017 ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Verfahren
Auch für das Erweiterungsgebiet sind die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB nicht gegeben. Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme ist daher auch für die Erweiterung im vereinfachten Verfahren durchzuführen, bei der die Anwendung §§ 152 bis 156 a BauGB keine Anwendung finden dieser besonderen Vorschriften ausgeschlossen ist.
Indessen wird Gebrauch gemacht von der Möglichkeit, die Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflicht für bestimmte Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge mit und auf den Grundstücken im Sanierungsgebiet) anzuwenden. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen durch die Kommune ist erforderlich, um den Prozess der notwendigen erhaltenden und ortsbildgerechten Erneuerung steuern und in der erforderlichen Weise beeinflussen zu können.
§ 3
Genehmigungspflicht
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilung und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
§ 4
Durchführungszeitraum
Der Durchführungszeitraum dieser Satzung beginnt ab Inkrafttreten der Satzung für die folgenden 15 Jahre. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
BEKANNTMACHUNGSVERORDNUNG
Die vorstehende Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 hiermit bekanntgemacht. Auf die Bestimmungen zur Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Vorschriften des § 144 BauGB wird hingewiesen. Diese können während der allgemeinen Sprechzeiten von jedermann im Rathaus eingesehen werden.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Spechbach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Spechbach, den 26.10.2017
Bürgermeisteramt
gez. Zimmermann
Bürgermeister