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Ihr Bürgermeister
Werner Braun

Was ist eine Genossenschaft und wie wird sie gegründet?

Eine eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine Rechtsform in der sich Personen und/ oder Unternehmen zusammenschließen können und deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.

Die eG ist eine juristische Person und damit selbst voll geschäftsfähig. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt.

Um eine eG zu gründen, muss diese in das Genossenschaftsregister beim zuständigen Registergericht (Amtsgericht) eingetragen werden. Eine eG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Jede eG benötigt eine Satzung in der u. a. der Zweck, der Name und der Sitz der Genossenschaft, die Höhe der Geschäftsanteile, die maximale Anzahl an Geschäftsanteilen, die je Mitglied gezeichnet werden können, etc. geregelt werden. Eine Genossenschaft besteht i. d. R. aus drei Organen: der Generalversammlung, dem Aufsichtsrat und dem Vorstand. Darüber hinaus müssen alle Genossenschaften einem Genossenschaftsverband beitreten.

Um die Genossenschaft zum Erfolg zu führen, ist es wichtig, bereits vor der Gründung ein entsprechendes Konzept (Gründungskonzept) sowie einen Businessplan erstellt zu haben. Bei größeren Genossenschaften oder bei komplizierten Vorhaben ist es unter Umständen sinnvoll, zusätzlich eine Machbarkeitsstudie in Auftrag zu geben. Hierbei ist u. a. auf die Wirtschaftlichkeit der Unternehmung zu achten. In diesem Prozess werden die Genossenschaften auch durch den jeweiligen Genossenschaftsverband, dem die Genossenschaft beitritt, unterstützt. Dieser begleitet und unterstützt die eG bei der Gründung.

In der Generalversammlung kommen alle Mitglieder der eG zusammen und treffen die grundsätzlichen Entscheidungen der Genossenschaft. Diese sind u. a. Entscheidungen über Satzungsänderungen, die Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes müssen Mitglieder der Genossenschaft sein. Alle Mitglieder der Genonsenschaft haben jeweils eine Stimme in der Generalversammlung und sind damit gleichberechtigt, egal, wie viele Genossenschaftsanteile sie gezeichnet haben.

Der Aufsichtsrat kontrolliert die Tätigkeit des Vorstandes und muss ggf. bei wesentlichen Entscheidungen zustimmen. Bei kleinen Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern kann auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall übernimmt die Generalversammlung die Aufgaben des Aufsichtsrates.

Der Vorstand führt die „laufenden“ Geschäfte der eG und ist umfassend leitungsbefugt. In der Satzung kann jedoch bestimmt werden, dass bei wesentlichen Entscheidungen die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich ist.

Darüber hinaus wird die eG in regelmäßigen Abständen zusätzlich vom jeweiligen Genossenschaftsverband geprüft. Nicht zuletzt dadurch melden Genossenschaften nur sehr selten Insolvenzverfahren an. Bei den aktuell ca. 100 Energiegenossenschaften in Baden-Württemberg kam es bisher (Stand Oktober 2012) zu keiner einzigen Insolvenz. Dies zeigt, dass das Modell der eingetragenen Genossenschaft erfolgreich, sicher und zukunftsfähig ist.

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