Aktuelles aus Spechbach
Änderungen des Landesgaststättengesetz ab 1. Januar 2026
Erstelldatum07.01.2026
Der Landtag Baden-Württemberg hat am 12. November 2025 ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG) beschlossen, das am 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
Die Neufassung des Gesetzes resultiert aus den Arbeiten der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg. Ziel der Neuregelung sind die Modernisierung des Gaststättenrechts sowie der Abbau bürokratischer Hürden.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes entfällt die bisher erforderliche Gaststättenerlaubnis („Ausschankgenehmigung“) für den Ausschank und Verkauf alkoholischer Getränke. Stattdessen wird ein Anzeigeverfahren eingeführt, unabhängig davon, ob alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder nicht.
Das neue LGastG sieht für Gaststättengewerbe (z. B. Restaurant, Café, Kneipe) eine Gewerbeanmeldung sechs Wochen vor Betriebsbeginn vor. Für vorübergehende gastronomische Tätigkeiten aus besonderem Anlass, Reisegaststättengewerbe und Straußwirtschaften genügt eine Anzeige in Textform zwei Wochen vor der Veranstaltung.
Nach Anzeige und ggf. Vorlage der erforderlichen Nachweise werden die Unterlagen durch die Gemeinde an die zuständige Gaststättenbehörde, das Landratsamt Rhein-Neckar, weitergeleitet.
Einzige Ausnahme sind hier Vereine. Deren Anzeigepflicht für vorübergehende gastronomische Tätigkeiten aus besonderem Anlass gilt nur dann, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.
Für bestehende Betriebe gilt Bestandsschutz: Personen, die am 1. Januar 2026 bereits rechtmäßig gastronomisch tätig sind, müssen keine neue Anzeige erstatten. Bestehende Auflagen und Anordnungen bleiben weiterhin gültig.
Weiterführende Informationen stellt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg unter folgendem Link zur Verfügung:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht



