Satzung

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen „Förderverein - Specht“ 2. Er hat seinen Sitz in 74937 Spechbach 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Zweck, Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
    2. Zweck des Vereines ist die ideele und finanzielle Unterstützung der durch die Gemeinde verwirklichten gemeinützigen Zwecke, insbesondere die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge, sowie die Förderung der Kultur und des Sports.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
    5. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich.
    2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
  5. Beitrag

    Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

  6. Organe des Vereines

    Organe des Vereines sind

    1. Der Vorstand und 2. die Mitgliederversammlung
  7. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem a) 1. Vorsitzendem b) 2. Vorsitzendem c) Schriftführer d)Kassenwart e)sowie maximal vier Beisitzern

      weiterhin werden durch die Mitgliederversammlung jährlich zwei, nicht dem Vorstand zugehörige, Kassenprüfer gewählt.

    2. Der erste Vorsitzende sollte der amtierende Bürgermeister der Gemeinde Spechbach oder einer seiner Stellvertreter sein.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Der 1. und der 2. Vorsitzende werden jeweils. um ein Jahr zeitversetzt gewählt. Konkret werden im Gründungsjahr 1. und 2. Vorsitzender gewählt. Im darauf folgenden Kalenderjahr erfolgt die Neuwahl des 1. Vorsitzenden. Im wiederum daraufolgenden Jahr erfolgt die Neuwahl des 2. Vorsitzenden.
    4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzendem vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
  8. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt.
    2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
    3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei Verhinderung der beiden Vorsitzenden von einem der weiteren Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 7.1 der Satzung schriftlich, unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen, einberufen.
    4. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
    5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
    6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
    7. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
    8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet bei der Beschlußfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    9. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt schriftliche Abstimmung.
  9. Beurkundung

    Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  10. Satzungsänderung
    1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  11. Auflösung
    1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    2. Bei Auflösung des Vereines ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne Pkt. 2.2. zu verwenden.
    3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 1. Oktober 1997 errichtet.logospecht.gif

Für die Richtigkeit:

Markus Zappe
Kurt Reinmuth
Karlheinz Oehmig
Hanne Christ - Zimmermann
Klaus Fischer
Guntram Zimmermann
Markus Fischer
Reiner Heller




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