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Ihr Bürgermeister
Werner Braun

Bekanntmachung zur Einleitung der Baulandumlegung „Taubenbaum“

Der Gemeinderat hat am 18. Januar 2018 gem. § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch für das obige Baugebiet die Baulandumlegung angeordnet.

Der Umlegungsausschuss hat nach vorheriger Anhörung der Eigentümer in der Sitzung vom 28. November 2018 beschlossen, die Umlegung nach § 47 Baugesetzbuch einzuleiten.

In das Verfahren sind folgende Flurstücke der Gemarkung Spechbach einbezogen:
Flst. Nr. 566/1, 5959, 5961, 5962, 5963, 5964, 5965, 5967, 5968, 5969, 5970, 5972, 5973, 5974, 5976, 6471, 6472, 6473, 6479, 6479/1, 6479/2, 6479/3, 6479/4, 6542, 6549/1

Teilweise einbezogen sind die Flurstücke:
Flst. Nr. 515 ( hiervon der nördliche Teil mit einer Fläche von ca. 469 m² )
Flst. Nr. 5932 ( hiervon der westliche Teil mit einer Fläche von ca. 252 m² )
Flst. Nr. 5936 ( hiervon ein mittlerer Teil mit einer Fläche von ca. 395 m² )
Flst. Nr. 5975 ( hiervon der westliche Teil mit einer Fläche von ca. 114 m² )
Flst. Nr. 6402 ( hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca. 1361 m² )
Flst. Nr. 6464 ( hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca.1787 m² )
Flst. Nr. 6476 ( hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 275 m² )
Flst. Nr. 6480 ( hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 107 m² )
Flst. Nr. 6481 ( hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca. 2786 m² )
Flst. Nr. 6543 ( hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 51 m² )
Flst. Nr. 6544 ( hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 451 m² )
Flst. Nr. 6544/1 ( hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 238 m² )
Flst. Nr. 6545 ( hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 1482 m² )
Flst. Nr. 6547/1 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 921 m² )
Flst. Nr. 6548 ( hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 308 m² )
Flst. Nr. 6550 ( hiervon der nördliche Teil mit einer Fläche von ca. 590 m² )
Flst. Nr. 6552 ( hiervon der nordöstliche Teil mit einer Fläche von ca. 710 m² )

Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Taubenbaum“. Der Gemeinderat hat am 16. Februar 2017 beschlossen, für dieses Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

II. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandverzeichnisses

Das Umlegungsgebiet ist in der Bestandskarte dargestellt. Diese und das Bestandverzeichnis liegen nach § 53 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 21. Dezember 2018 bis einschließlich 24. Januar 2019 im Rathaus Spechbach, Hauptstraße 35, Zimmer 09, während der üblichen Dienststunden öffentlich aus.

III. Durchführung

Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 2.3.1998 (Gesetzblatt Seite 185) in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderates vom 18. Januar 2018 dem Umlegungsausschuss „Taubenbaum“.

IV. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück bestehenden Rechtes, eines Anspruches mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstückes beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss „Taubenbaum“ im Bürgermeisteramt Specbach, Hauptstraße 35, Zimmer Nr. 09, anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.

Der Inhaber eines in Abs. 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines von der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

V. Verfügungs- und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde

Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplanes dürfen nach § 51 Baugesetzbuch im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes nach § 71 BauGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

VI. Vorarbeiten auf Grundstücken

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 Baugesetzbuch zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

VII. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses

Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

VIII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen 6 Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Spechbach eingereicht werden. (§ 217 ff BauGB) Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in 76133 Karlsruhe, Hans Thoma Str.7.

Die Frist wird nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der genannten Frist beim Bürgermeisteramt Spechbach eingeht. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Außerdem soll er die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen (§ 217 Abs. 3 Baugesetzbuch).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Rechtsanwalt gestellt werden. Allerdings muss sich der Antragsteller für alle weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen.


Spechbach, den 14.12.2018
Vorsitzender des Umlegungsausschusses

gez. Guntram Zimmermann
Bürgermeister

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