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Willkommen in Spechbach
Liebe Besucherinnen und Besucher,
Herzlich Willkommen auf den Webseiten der Gemeinde Spechbach.

Ihr Bürgermeister
Werner Braun

Wald - Freizeitpark für alle?

Der Wald ist mit sechs Millionen Besuchern wöchentlich zweifellos eines der meist besuchten Freizeitareale überhaupt. Und das ist auch gut so: Waldbesuche dienen der Gesundheitsvorsorge und tragen dazu bei, die fortschreitende Naturentfremdung zu begrenzen.

 

Was den Waldbesuchern oft weniger geläufig ist:

  • Wald "gehört nicht allen", sondern ist Eigentum von Waldbesitzern, die vielfach ihr Einkommen aus der Waldbewirtschaftung erzielen

  • Wald liefert den umweltfreundlichen nachwachsenden Rohstoff Holz und wird auch deshalb gepflegt und bewirtschaftet

  • Wald ist das größte Trinkwasserwerk und sensibles Ökosystem mit vielen, auch gefährdeten Arten.

 

Waldbesucher sollten deshalb die gesetzlichen Regeln zum Betretensrecht kennen und beherzigen.

 

Jeder darf den Wald den Wald zum Zweck der Erholung betreten - auch abseits von Wegen. Er muss sich darüber im Klaren sein, dass er dies auf eigene Gefahr tut und er immer mit waldtypischen Gefahren rechnen muss, etwa tote, umstürzende Bäume, abbrechende Äste und ähnliche Gefahren. Vorsicht ist deshalb besonders bei stärkerem Wind und Schneefall geboten. Ausdrücklich verboten1 sind

  • das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten, um Trittschäden an empfindlichen Jungpflanzen zu vermeiden

  • das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen

  • das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen

  • das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz.

 

Vor allem die letzten Beschränkungen können nicht ernst genug genommen werden. Unsere Wälder sind reich an Naturverjüngung, Büschen und Waldsträuchern. Waldarbeiter können Waldbesucher deshalb oft nicht sehen. Wer Sperrungen durch Schilder oder Absperrbänder ignoriert, riskiert sein Leben. Dies gilt auch an Wochenenden, wenn die Arbeiten ruhen: So können zum Beispiel durch Holzerntearbeiten angebrochene Äste oder Kronenteile unvermittelt zu Boden stürzen, auch wenn aktuell nicht gearbeitet wird. Deshalb: Beachten Sie bitte alle Sperrhinweise und umgehen Sie Waldflächen, in denen gearbeitet wird, großräumig.

1 § 37 Abs. 4 LWaldG


Rauchverbot in Wäldern und Schutz vor Waldbränden


In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober darf nach Paragraph 41 Waldgesetz wegen der Waldbrandgefahr in allen Wäldern nicht geraucht werden.

Das gesamte Jahr über dürfen im Wald und im Abstand von weniger als 100 Metern davon keine brennenden oder glimmenden Gegenstände weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden. Außerhalb von dafür vorgesehenen Plätzen dürfen keine Grill- und Lagerfeuer gemacht werden.

Flaschen und Gläser können in Wäldern und auf Wiesen durch den Brennglaseffekt auch zum Brandstifter werden. Sie haben dort im übrigen sowieso nichts zu suchen.

Achten Sie beim Abstellen von Fahrzeugen in Wald und Flur darauf, dass Sie durch heiße Flächen an Kraftfahrzeugen keine Brände entfachen. Fahrzeuge nie auf Wiesen oder Feldern abstellen. Immer befestigte Wege oder Parkplätze ohne Grasbewuchs wählen. Fahrzeug dann nie unbeobachtet lassen und beim Wegfahren Standfläche des Fahrzeuges kontrollieren.

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