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Werner Braun

Was darf im Ofen verbrannt werden?

Tipps des Amtes für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz

Nicht nur bei den derzeitigen kalten Temperaturen ist die kuschelige Wärme aus dem heimischen Holzofen oder Kamin beliebt. Doch nicht alle Holzprodukte dürfen verfeuert werden. Erlaubt ist nach einer Information vom Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis naturbelassenes, gut abgelagertes Holz wie Scheitholz, Hackschnitzel, Reisig und Zapfen, Sägemehl, Holzspäne, Schleifstaub, Rinde, Holzpellets sowie Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts. Voraussetzung hierbei ist, dass nach Angaben des Herstellers der Feuerungsanlage diese hierfür überhaupt geeignet sind.

 

Verboten in häuslichen Öfen und auch im Heizungskessel ist das Verbrennen von Spanplatten, Sperrholz und Faserplatten, alten Möbeln, Rebpfählen, Jägerzäunen sowie Hölzern, die mit Salzen oder Holzschutzmitteln behandelt, gestrichen oder beschichtet sind. Auch Holz, das im Außenbereich eingesetzt war wie Fenster, Außentüren oder Konstruktionshölzer wie Balken oder andere tragende Teile ist in der Regel mit Salzen, Pestiziden oder Teerölen behandelt worden, weshalb diese Teile bei der Entsorgung als gefährliche Abfälle eingestuft werden. Das Verbrennen solcher Hölzer ist nicht nur verboten, es handelt sich in der Regel auch um eine Straftat/Ordnungswidrigkeit. Deshalb dürfen solche Hölzer auch nicht als Brennholz an Dritte abgegeben werden.

 

Das Verbrennungsverbot hat seinen Grund: Beim Verbrennen von behandelten Hölzern können vermehrt Schadstoffe in die Umgebung abgegeben werden. Weiterhin werden wie bei jeder Holzverbrennung, Feinstäube ausgestoßen, an denen diese Schadstoffe teilweise anhaften. Die Schadstoffe bleiben nicht nur in der Luft, sie lagern sich auch am Boden, zum Beispiel in Hausgärten und auf Kinderspielplätzen ab. Bei einer Ofenfeuerung belasten diese Schadstoffe nicht nur die Nachbarschaft, sie können auch in die Raumluft gelangen und die Hausbewohner direkt schädigen.

 

Weitere Informationen zum richtigen Verbrennen von Holz erteilen beim Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz Frau Wetzel unter Tel. 06221/522-1416 oder Herr Zahn unter Tel. 06221/522–1247. Auch die Bezirksschornsteinfegermeister beraten zu allen Fragen rund um Brennstoffe. Für Betreiber von handbeschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe besteht nach der Errichtung oder nach einem Betreiberwechsel sogar die Verpflichtung, sich von diesem beraten zu lassen.

 

(Quelle: Pressemitteilung des Rhein-Neckar-Kreises vom 21. Februar 2012)

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