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Werner Braun

Waldspaziergänger haftet für Baum-Unfall selbst

Waldwege sind keine öffentlichen Straßen nach den Straßen- und Wegerecht.

Die gesetzlich vorgeschrieben Verkehrssicherung von Straßenbäumen, wo der Baumbestand so angelegt sein muss, dass er gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist, kann deshalb nicht zur Begründung der Haftungspflichten eines Waldbesitzers herhalten. Regelmäßige Baumkontrollen wie bei Straßenbäumen sind dem Waldbesitzer auch an stark frequentierten Waldwegen jedenfalls nicht zuzumuten. Darauf hat der Bundesgerichtshof bestanden (Az. VI ZR 311/11).

In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um den Unfall einer Waldspaziergängerin. Die Frau war mit ihrem Hund in einem über hundert Jahre alten Eichenwald am Rande ihrer Stadt unterwegs, der planmäßig bewirtschaftet wird und auch als Naherholungsgebiet dient. An dem warmen, nur leicht windigen Sonnentag stürzte von einem Baumriesen am Rande des Weges unvermittelt ein 17 Meter langer Ast herab und traf die Frau am Hinterkopf. Sie erlitt eine schwere Hirnschädigung und befindet sich nach einer Wachkomabehandlung nun in ständiger häuslicher Pflege. Wofür sie vom Waldbesitzer wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht entschädigt werden wollte.

Allerdings vergeblich, wie Deutschlands oberste Bundesrichter in Aufhebung eines vorangegangenen Oberlandsgerichts-Urteils entschieden, Das betroffene Berufungsgericht habe Ausmaß und Umfang der für einen Waldbesitzer geltenden Verkehrssicherungspflichten überspannt. ,,Nicht jeder abstrakten Gefahr kann vorbeugend begegnet werden“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold die Karlsruher Entscheidung. Die Benutzung eines Waldes erfolgt immer auf eigene Gefahr,weshalb ein Waldbesitzer grundsätzlich nur für atypische Gefahren haftet. Und ein Astabbruch wie in diesem Fall ist nun Mal in der Natur des Baumes begründet. Was übrigens auch ein Gutachten belegte, das im Auslöser des konkreten Astabbruchs den generellen Sommerbruch sah – ein durch Trockenheit und hohe Temperaturen begünstigten Versagensmechanismus. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Deshalb müsse die Verunglückte - so hart dies im Einzelfall sein mag - also den Schaden selbst tragen.

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