Verbrennen von Grünschnitt
Darf man angefallenen Grünschnitt einfach verbrennen oder muß man ihn über die Müllabfuhr entsorgen? Antworten gibt es hier...
für den eiligen Leser:
das Verbrennen von Grünschnitt ist nur ausserhalb der bebauten
Ortsfläche nach vorheriger Information der Gemeindeverwaltung zulässig.
Es sind verschiedene Vorgaben einzuhalten!
Detailinformationen:
Mit absoluter Regelmäßigkeit
wird das Ordnungsamt der Gemeinde Spechbach im Laufe des Jahres mit der
Frage beschäftigt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das
Verbrennen von Laub und Gartenabfällen zulässig ist.
Auf Grund der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg
über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von
Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.04.1974 (GBl. S.187), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 12.02.1996(GBl.S.116) dürfen gem. § 2 der Verordnung (Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle) pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke dort durch Verrotten,
insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und
Kompostieren beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen
auftreten.
Die o. g. Abfälle dürfen in Gebieten im Sinne von § 35 des BauGB (im
Außennbereich) auf dem Grundstück auf dem sie anfallen, verbrannt werden,
soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer
Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden könnenn. Sie
müßen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden
zusammengefasst werden; flächenartiges Abbrennen ist unzuläßig.
Die
Abfälle müßen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer
Rauchentwicklung verbrennen. Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch
Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig
unter Kontrolle gehalten werden kann, und dass durch Rauchentwicklung
keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie
kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.
Die danach und nach anderen Vorschriften erforderlichen Abstände von
benachbarten
Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind einzuhalten; in
keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:
> 200 m von Autobahnen
> 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
> 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.
Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.
Feuer und Glut müßen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.
Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Spechbach rechtzeitig vorher (mindestens 2 Tage) anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde hat dann zur Wahrung von Sicherheit oder Ordnung die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Das
heißt - da die Feuerwehrleitstelle nicht mehr informiert werden will -
das der Polizeiposten Meckesheim, das Revier Neckargemünd und der
Kommandant der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr per Telefax informiert
werden.
Der Rauch darf Nachbarn nicht belästigen.
Die Feuer dürfen keine Funken versprühen und nicht unbeaufsichtigt brennen.
Um Tiere nicht zu gefährden, dürfen Zweige und Äste erst kurz vor dem Anzünden aufgeschichtet werden.
Es dürfen nur trockene Abfälle verbrannt werden.
==================================
Die 10 goldenen Regeln beim Abbrennen von Gartenabfällen
Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 m.
Nur trockene und naturbelassene Gehölze verwenden.
Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Feuer entzünden
Abfälle gehören niemals ins Feuer.
Feuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzündern entfachen.
Löschmittel immer bereithalten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher).
Brandbeschleuniger niemals verwenden, Explosionsgefahr!
Die Feuerstelle stets in ausreichendem Abstand zu Gebüschen und brandgefährdeten Materialien anlegen.
Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen
Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.
========================================
In schweren Fällen kann das Abbrennen von Gartenabfällen nicht nur
einen Verstoß gegen die Verordnung der Landesregierung über die
Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von
Abfallbeseitigungsanlagen darstellen, sondern auch nach dem
Strafgesetzbuch geahndet werden.






