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Willkommen in Spechbach
Liebe Besucherinnen und Besucher,
Herzlich Willkommen auf den Webseiten der Gemeinde Spechbach.

Ihr Bürgermeister
Werner Braun

Der Spechbacher Wald...

Hier gibt's mehr Infos...

Der Spechbacher Wald ist PEFC-zertifiziert!!

Näheres finden Sie auf der PEFC-LogoHomepage des PEFC-Deutschland e.V.
bzw. hier gibt es den aktuellen Newsletter...

 

ausserdem ist 2011 ist das Jahr des Waldes!

Jahr des Waldes

 

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat das Jahr 2011 zum "Internationalen Jahr der Wälder 2011" erklärt. "Forests For People - Wälder für Menschen" heißt das Motto, unter dem auch in Deutschland die Vorbereitungen für zahlreiche Maßnahmen begonnen haben. Einen besseren Grund, der Gesellschaft das Thema Wald näher zu bringen, kann es kaum geben. Deshalb hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) eine Dachkampagne gestartet, an der sich alle waldinteressierten Akteure beteiligen können.

Kampagnenbüro Internationales Jahr der Wälder 2011
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Referat 421
Hausadresse: Villichgasse 17, 53117 Bonn
Postadresse: Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn
Tel: +49 228 9968457330
E-Mail: kampagnenbuero@wald2011.de

 

Mehr unter: http://www.wald2011.de


Fotowettbewerb "Ohne ihn.."
Der Online-Fotowettbewerb zum Internationalen Jahr der Wälder wird am 21. März 2011, dem Internationalen Tag des Waldes, offiziell gestartet. Mit dem Wettbewerb will das BMELV vor allem junge Menschen einladen, sich kreativ mit dem Wald im eigenen Leben auseinander zu setzen und in einem Foto festzuhalten. Auf www.wald2011.de entsteht eine Plattform, auf der Teilnehmer ihre Beiträge einstellen und erläutern können. Andere Portalbesucher oder Freunde aus dem eigenen Netzwerk können sich die Bilder ansehen und die Einfälle der anderen bewerten.

Wann geht es los?
Der offizielle Auftakt mit einer bundesweiten Aktion wird am 21. März 2011, dem Tag des Waldes, stattfinden. Wir möchten Sie bereits heute dazu aufrufen, diesen Tag auch mit einer Veranstaltung in Ihrer Kommune zu gestalten. Ob Sie Holzbänke in die Städte tragen, Bäume pflanzen, einen Waldbegang mit Ihrem Gemeinderat durchführen oder eine ganz andere Idee haben - die Kampagne setzt Ihnen keine Grenzen. Alle dezentralen Aktionen sollten allerdings den Leitgedanken "Ohne ihn.." aufgreifen und weitertragen.

 

Näheres zum Spechbacher Wald

 

 wald.jpg

Alleine die öffentliche Fläche des Gemeindewaldes beträgt rund 232 ha. Hierzu kommen noch viele Privatwaldflächen.
Der Spechbacher Wald teilt sich in 79 % Laubmischwälder und 21 % Nadelmischwälder. Bei den Laubbäumen überwiegt die Rotbuche mit einem Anteil von 52 % der Waldfläche. Bei den Nadelbäumen ist es die Fichte mit einem Anteil von 16 % der Waldfläche die den größten Teil ausmacht.
Der sog. Holzvorrat beläuft sich auf 317 Vorratsfestmeter (VFm) je Hektar (ha) Gemeindewald, dadurch ergibt sich eine theoretisch nutzbare Menge von ca. 58.800 Erntefestmetern (EFm). Und diese wird jährlich mehr! Nicht umsonst ist Holz ein nachwachsender Rohstoff. Der jährlicher Zuwachs beträgt 7,4 Efm/ha; für die Gesamtfläche Gemeindewald also 1716 Efm. Das bedeutet, dass täglich 4,7 m³ Holz nachwachsen.
Die gesamte Waldfläche ist im Naturpark Neckar-Odenwald

222 ha Wald dienen dem Wasserschutz für unsere eigene Trinkwasserversorgung - 4 ha und damit 1,7 % der Waldes sind Biotopfläche wie z.B. Feuchtbiotope

Neben mehreren Schutzhütten und ausgewiesenen Wanderwegen gibt es hier den ersten "Waldsinnpfad". Dieses Jahr soll dieser noch um einen "Spielplatz für die Sinne" erweitert werden.

 Waldsinnpfad



aber es gibt auch immer mal Probleme im Wald, insbesondere bestehen immer wieder Unklarheiten bezüglich der korrekten Führung von Hunden... daher hier aus gegebenen Anlass die rechtlichen Vorgaben mit Gesetzeswortlaut:

Problembereich freilaufende bzw. nicht angeleinte Hunden im Wald


Aufgrund der rechtlichen Vorgaben im Land Baden-Württemberg, welches hier nach dem Bundesjagdgesetz zuständig ist, ergibt sich – auch nach Rücksprache mit dem staatlichen Forstamt des Rhein-Neckar-Kreises – nachfolgender rechtlicher Stand. Basis ist hier ein Umkehrschluß aus den Vorgaben des Landesjagdgesetzes für Baden-Württemberg sowie die Vorgaben der Polizeiverordnung der Gemeinde Spechbach.
Hinweis: Auf die speziellen Regelungen für Kampfhunde bez. Leinen- und Maulkorbzwang wird hier nicht eingegangen.

Sowohl im Aussenbereich nach Baugesetzbuch (landwirtschaftliche Flächen, „Feld und Flur“) als auch im Wald herrscht kein Leinenzwang. Der Hundeführer muß jederzeit in der Lage sein, auf sein Tier durch Zuruf einwirken zu können.
Dies bedeutet aber auch, dass ein Hund der aufgrund seiner (fehlenden) Ausbildung bzw. Gehorsams gegenüber dem Hundeführer nicht durch Zuruf „gelenkt“ werden kann, an der Leine zu führen ist. Wichtig ist hierbei, dass hier nicht der Gehorsam gegenüber seinem Eigentümer, sondern gegenüber der derzeit tatsächlichen den Hund führenden Person zählt.
Die Größe dieses Einwirkungsbereichs ist nicht exakt festgelegt. Es ergibt sich aber aus dem Landesjagdgesetz, dass nur eine kurzfristige Unterbrechung des Kontakts zulässig ist. Das alleinige Laufenlassen eines Hundes ist definitiv untersagt. Dies gilt übrigens auch innerorts, da hier nach der Polizeiverordnung Leinenzwang herrscht!

Im Umgang mit Hunden im freien Bereich ist es aber empfehlenswert, dass der Hundeführer den Hund bei Begegnungen mit anderen Personen, insbesondere mit Kindern, an die Leine nimmt. Denn die Aussage „Der will nur spielen...“ o.ä. wird die evtl. vorhandene Angst vor Hunden nicht nehmen!

Übrigens: in ausgewiesenen Naturschutzgebieten herrscht laut Bundesnaturschutzgesetz Leinenzwang für alle Hunde!

Auszug aus Landesjagdgesetz vom 1. Juni 1996 (GBl. S. 369, ber. S. 723), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes vom 11.10.2007 (GBl. S. 473)

§ 29 LJG
Aufgaben und Befugnisse des Jagdschutzberechtigten



(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes (§ 23 des Bundesjagdgesetzes) Berechtigten haben fol- gende Befugnisse:
...
2. Sie dürfen Hunde, die erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können, töten.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Hunde eingefangen werden können,
b) auf sonstige Weise erreicht werden kann, daß dazu gehörende Begleitpersonen nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf die Hunde einwirken können,
c) es sich um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, die als solche kenntlich sind.


Auszug aus der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) der Gemeinde Spechbach

§ 10
Gefahren durch Tiere


(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, daß niemand gefährdet wird.

(3) Im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

 

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