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Willkommen in Spechbach
Liebe Besucherinnen und Besucher,
Herzlich Willkommen auf den Webseiten der Gemeinde Spechbach.

Ihr Bürgermeister
Werner Braun

Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

Hier finden Sie Informationen als Eigentümer sowie Gebührenzahler zur rückwirkenden Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2012 (erste Abrechnung erfolgt mit der Jahresendabrechnung 2012) - neudeutsch: FAQ's

 

Liebe Mitbürger und Mitbürgerinnen,

alles Wissenswerte zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr haben wir hier zusammengetragen. Wenn Sie trotzdem noch Fragen, Wünsche oder Anregungen haben, wenden Sie sich bitte an Frau Ehmann (Telefon 9500-21, eMail kasse@gemeinde.spechbach.de) oder Herrn Zappe.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Guntram Zimmermann


Fragestellungen

Was ändert sich?

Welche Auswirkungen hat das auf die Gebühren?

Was bringt die gesplittete Berechnung?

Wie wird der Anteil des Niederschlagswassers bemessen?

Wie werden die Flächen ermittelt?

Was muss der Eigentümer tun?

 

Fragen aus der Bürgerversammlung:

Macht es einen Unterschied, ob ich Niederschlagswasser direkt oder indirekt in öffentliche Abwasseranlagen leite?

Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Regenwasserkanal angeschlossen ist?

Das Niederschlagswasser ist doch sauber. Warum muss ich für die Einleitung Gebühren bezahlen?

 



Was ändert sich?

Bisher war in nahezu allen Kommunen in Baden-Württemberg die zu entrichtende Abwasser-gebühr allein an die entnommene und gezählte Menge an Frischwasser gekoppelt. Nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab wurde die an das Kanalisationsnetz abgegebene Abwasser-menge der aus dem Leitungsnetz bezogenen Menge Trinkwasser gleichgesetzt.

Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim vom 11.03.2010 ist dies zukünftig so nicht mehr zulässig. Die Abrechnung der in den Abwassergebühren enthaltenen Kosten der Regenwasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwassermaßstab ist danach nicht mehr zugelassen. Dieses Urteil verpflichtet alle Gemeinden Baden-Württembergs, die Kosten der Abwasser-beseitigung zum 01.01.2010 getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasseranteilen zu berechnen. Daher sind die Jahresendabrechnungen für Wasser- und Abwasser der Jahre 2010 und 2011 vorläufig hinsichtlich der Abwassergebühren ergangen. Bei rechtswirksam erfolgter Abrechnung des Jahres 2012 gilt der Vorbehalt als aufgehoben.

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Welche Auswirkungen hat das auf die Gebühren?

Die Gemeinde erzielt dadurch keine Mehreinnahmen. Die Kosten der Abwasserbeseitigung werden lediglich verursachergerecht zwischen Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung aufgeteilt (gesplittet). Beide Anteile ergeben dann zusammen die zukünftig zu entrichtende Abwassergebühr.

Diese Umverteilung wird sich aber dennoch auf die Gebühren der einzelnen Haushalte auswirken.

Der Anteil der Schmutzwasserbeseitigung an der gesamten Abwassergebühr wird sich reduzieren, da er nicht mehr alleiniger Maßstab der Abwassergebühr sein darf. Die Schmutzwassergebühr wird dadurch gesenkt. Sie wird aber weiterhin entsprechend der Menge Trinkwasser berechnet, die dem Leitungsnetz entnommen wird.

Der Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung wird bei Grundstücken mit einem eher geringen Versiegelungsgrad und eher hohem Wasserverbrauch zu einer Entlastung führen. Hingegen werden Eigentümer von Grundstücken mit einem überdurchschnittlichen Versiegelungsgrad und zugleich niedrigem Wasserverbrauch mit einer Mehrbelastung rechnen müssen.

Kurz gesagt: Wer mehr einleitet, zahlt auch mehr.

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Was bringt die gesplittete Berechnung?

Damit wird dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim Rechnung getragen und eine entsprechend höhere Gerechtigkeit bei der Berechnung der Abwassergebühr erzielt. Es wird die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisation berücksichtigt und verrechnet. Weiterhin soll dadurch, vor dem Hintergrund einer ökologischen Zielsetzung, auch ein Anreiz zu umwelt-bewußtem Umgang mit Wasser und Boden geschaffen werden. Wer mit Trinkwasser sparsam umgeht, Brauchwasser stärker nutzt und Flächen nicht versiegelt oder gar entsiegelt, wird von der neuen Gebührenberechnung profitieren.

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Wie wird der Anteil des Niederschlagswassers bemessen?

Der Maßstab für die Höhe der Niederschlagwassergebühr ist die befestigte abflusswirksame Grundstücksfläche. Diese beinhaltet alle bebauten und versiegelten Flächen eines Grundstückes, die unmittelbar/direkt oder mittelbar/indirekt dem öffentlichen Abwasserentsorgungsnetz Niederschlagswasser zuführen. Dies sind Dach-, Fahr-, Park- und Gehflächen. Aber auch Einfahrten und Zuwege, Terrassen oder Lagerflächen. Leitet eine Fläche das anfallende Wasser direkt (z.B. über ein Abflussrohr) oder indirekt (z.B. über Ableitung auf die Straße und somit über einen Straßenablauf) in das Kanalnetz ein, so gilt diese als abflusswirksam. Im Umkehrschluss gelten Flächen die nicht in das Kanalnetz entwässern (z.B. Terrasse mit Abfluss und Versickerung in den Garten) als nicht abflusswirksam und werden nicht berücksichtigt. Die Beschaffenheit der Flächen hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Rückhaltung oder Versickerung von Niederschlag wird durch die Verwendung von entsprechenden Faktoren rechnerisch berücksichtigt. Somit werden Ziegeldächer, Asphalt- oder Betonflächen mit höherem Faktor bewertet als Flächen mit Pflaster oder gar Rasengittersteinen.

Auch die Rückhaltung von Regenwasser auf dem Grundstück in Form von Zisternen wird durch einen Bonus berücksichtigt. Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, werden nicht zur Gebührenberechnung herangezogen. Flächen, die an Zisternen mit Überlauf in das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, werden bei Nutzung des Regenwassers zur Gartenbewässerung um 8 m² je m³ Fassungsvermögen (Volumen) reduziert. Flächen, die an Zisternen mit Überlauf in das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, werden bei Nutzung des Regenwassers als häusliches Brauchwasser um 15 m² je m³ Fassungsvermögen (Volumen) reduziert. Dies gilt allerdings nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind und ein Mindestfassungsvolumen von 3 m³ (analog der Vorgaben der neuen Bebauungspläne) aufweisen.

gespl_Abwasser_1

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Die Größe einer versiegelten abflusswirksamen Teilfläche errechnet sich damit aus der Größe der ermittelten Teilfläche und ihrem Abflussfaktor, welcher sich nach der Oberflächenbeschaffenheit richtet.

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Wie werden die Flächen ermittelt?

Die Ermittlung der befestigten abflusswirksamen Grundstücksflächen muss für jedes Flurstück durchgeführt werden und ist daher mit hohem Aufwand und großen Datenmengen verbunden. Als Grundlage dienen hierbei das amtliche Liegenschaftskataster und Luftbilder (digitale Orthofotos).

gespl_Abwasser_3

Diese Grundlagen können jedoch keine abschließenden Angaben liefern inwieweit Flächen abflusswirksam sind, d.h. ob von ihnen Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Kanalisation abfließt. Auch geben sie z.T. nur bedingt Auskunft über die Oberflächenbeschaffenheit der Flächen. Ferner ist Luftbildern nicht zu entnehmen, ob Zisternen vorhanden sind oder welches Fassungsvermögen diese haben.

Die Verwaltung ist daher auf die Mitwirkung der Eigentümer angewiesen.

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Was muss der Eigentümer tun?

Jedem Eigentümer eines Grundstückes geht noch vor Weihnachten per Post ein Schriftsatz zu, auf dem in einer Grafik alle ermittelten abflusswirksamen Teilflächen dargestellt sind. Diese Flächen sind durchnummeriert. Anhand dieser Nummern lässt sich in der Tabelle des beiliegenden Erhebungsbogens die Fläche, Größe, Art und Abflussfaktor der Teilfläche ablesen. Die Summe dieser Teilflächen bzw. abflusswirksamen Teilflächen ergibt die befestigte abflusswirksame Grundstücksfläche.

Der Eigentümer überprüft die Teilflächen hinsichtlich Größe und Art bzw. Abflussfaktor und ihres Abflusses. Sind Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, so vermerkt er diese auf dem Erhebungsbogen. Gleichfalls sind abflussreduzierende Einbauten (Zisternen) mit ihren angeschlossenen Teilflächen, Art und Fassungsvermögen zu vermerken.

Sollen Änderungen an der Flächenermittlung vorgenommen werden, so sind die Unterlagen bis zum 15. Januar 2012 der Gemeinde zurückzuschicken.

Stimmt die Flächenermittlung mit den örtlichen Gegebenheiten überein, ist eine Rücksendung nicht erforderlich. Die Verwaltung wird während dieser Frist für Fragen telefonisch und persönlich nach Terminvereinbarung zur Verfügung stehen.

Wir danken schon jetzt für Ihre Mitarbeit und Ihr Verständnis.

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Fragen aus der Bürgerversammlung


Macht es einen Unterschied, ob ich Niederschlagswasser direkt oder indirekt in öffentliche Abwasseranlagen leite?

Nein. Grundsätzlich sind alle Flächen, die an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen sind, gebührenpflichtig. Dazu zählen alle bebauten, überbauten und befestigten Flächen, von denen direkt oder indirekt Niederschlagswasser in öffentliche Abwasseranlagen gelangt. Unter direkt angeschlossene Flächen versteht man alle Flächen mit einem eigenen Anschluss über Rohre und Leitungen. Als indirekt angeschlossen gelten Flächen, von denen Niederschlagswasser offen (also ohne Leitungen, Rohre, etc.) über andere Wege und/oder Flächen in z.B. einen Straßeneinlauf der Kanalisation gelangt.

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Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Regenwasserkanal angeschlossen ist?

Nein. Entscheidend ist die Größe der angeschlossenen Flächen. Ob eine Fläche an einen Regenwasser- oder Mischwasserkanal angeschlossen ist, spielt keine Rolle. Denn auch die Regenwasserkanäle und -gräben müssen unterhalten werden.

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Das Niederschlagswasser ist doch sauber. Warum muss ich für die Einleitung Gebühren bezahlen?

Bei Einleitung in die in Baden-Württemberg überwiegend vorhandene Mischkanalisation entstehen erhebliche Kosten durch die dann notwendigen großen Kanaldimensionen, die erforderlichen Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken und die Mitbehandlung des (mit Schmutzwasser vermischten) Niederschlagswassers in der Kläranlage. Aber auch die in den letzten Jahren zunehmend gebauten Regenwasserableitungssysteme (Regenwasserkanäle, Retensionsteiche etc.) verursachen einen entsprechenden Kostenaufwand.

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