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Willkommen in Spechbach
Liebe Besucherinnen und Besucher,
Herzlich Willkommen auf den Webseiten der Gemeinde Spechbach.

Ihr Bürgermeister
Werner Braun

Ratgeber bei Todesfällen und für Beerdigungen

Hier finden Sie alle notwendigen Informationen des Standes- und Friedhofsamtes zu einem Todesfall

Sehr geehrte Mitbürgerin,
sehr geehrter Mitbürger,

durch den in Ihrer Familie eingetretenen Sterbefall haben Sie einen schweren Verlust erlitten. Mit diesem Ratgeber möchten wir Ihnen eine Hilfestellung geben, um Ihnen die notwendigen Schritte für die Bestattung zu erleichtern.

Für die Erledigung der Formalitäten empfehlen wir Ihnen ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Wenn Sie die Formalitäten eigenständig durchführen möchten, müssen Sie an folgende Dokumente denken ( bei Sterbefällen von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern müssen die Urkunden im Original und in deutscher Übersetzung vorgelegt werden):

° Todesbescheinigung ( wird vom Arzt ausgestellt )
° Sterbefallanzeige vom betreffenden Krankenhaus / Altenheim / Bestatter
° Freigabe der Staatsanwaltschaft zur Bestattung (nur bei nicht natürlichem Tod erforderlich!)
° Abstammungs- oder Geburtsurkunde
° Heiratsurkunden aller Ehen (bei Verheirateten)
° Familienstammbuch (falls vorhanden)
° Sterbeurkunde eines vorverstorbenen Ehegatten, eventuell rechtskräftiges Scheidungsurteil oder entsprechender Randvermerk auf der Heiratsurkunde
° Personalausweis der/des Verstorbenen
° Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes

Bei Fragen hilft das Standesamt im Rathaus, ( Hauptstr.35, Obergeschoss, Zimmer 05, Herr Waxmann, Tel. 06226/9500-32 , eMail oder Herr Zappe, Zimmer 07, Tel. 06226/9500-20, eMail ) weiter.

Art der Bestattung

Möglich ist die Erd- oder Feuerbestattung. Für die Art der Bestattung ist der zu Lebzeiten geäußerte Wille der/des Verstorbenen maßgeblich. Wenn eine solche Willensbekundung nicht vorliegt, bestimmen die nächsten Angehörigen die Art der Bestattung.
Für eine Feuerbestattung ist beim Standesamt (siehe oben) ein "Antrag auf Genehmigung der Feuerbestattung" zu stellen.

Vergabe der Grabstätte

Grabstätten können grundsätzlich nur aufgrund eines Sterbefalls erworben werden. Ein Graberwerb zu Lebzeiten ( Vorkauf ) ist nicht möglich. Bei Wahlgräbern / Urnengräber erfolgt die Festlegung der Grabstätte im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung.

Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt

1) Kindergräber bis zum 6. Lebensjahr (Nutzungsfrist von 15 Jahren kann verlängert werden)
2) Reihengräber (Liegefrist von 30 Jahren kann nicht verlängert werden)
3) Urnenreihengräber (Liegefrist von 15 Jahren kann nicht verlängert werden)
4) anonyme Urnengräber (Nutzungsfrist von 15 Jahren kann nicht verlängert werden)
5) Urnenstelen
6) Wahlgräber (Nutzungsfrist verlängerbar):
--> Einzelgrab
--> Einzeltiefgrab
--> Doppelgrab
--> Doppeltiefgrab
--> Urnengrab
--> Kindergrab

Ruhezeit

Die Ruhezeit bei Leichen beträgt 30 Jahre, bei Aschen und bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen und sich in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen.
Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

Die Grabmale sind in ihrer Größe der jeweiligen Grabflächen anzupassen. Komplette Grabplattenabdeckungen sind mit Ausnahme von Urnengräbern nicht gestattet. Nähere Auskünfte erteilt das Friedhofsamt. Vor Erstellung eines Grabmales ist bei der Gemeinde ein zweifacher Antrag einzureichen. Erst nach Genehmigung dieses Antrags ist die Grabmalerstellung erlaubt.

Allgemeines

Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen persönlich oder durch das Bestattungsinstitut vorzulegen.
Ort und Zeit der Bestattung oder Trauerfeier werden von der Gemeinde festgesetzt bzw. mit den Angehörigen abgestimmt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden hierbei nach Möglichkeit berücksichtigt.

Die Bestattungen finden in der Zeit vom 01. April bis 14. September des Jahres in der Regel an Werktagen um 17.00 Uhr (katholische Kirche) bzw. 18.00 Uhr (evangelische Kirche) statt. In der Zeit vom 15. September bis 31. März des Jahres werden die Beerdigungen in der Regel um 14.00 Uhr (evangelische und katholische Kirche) vollzogen. In Sonderfällen können Beerdigungen auch Samstags stattfinden. An Sonn- und Feiertagen werden keine Beerdigungen durchgeführt.

Rentenantragstellung

Wenn durch den Sterbefall eine Hinterbliebenenrente / Waisenrente begründet wird, ist diese noch schriftlich zu beantragen. Hilfestellung hierzu erhalten Sie im Rathaus von Herrn Waxmann, Tel. 9500-32. Dort können Sie auch das sogenannte "Sterbevierteljahr" beantragen.

Ihr Standes- und Friedhofsamt der Gemeindeverwaltung Spechbach

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